§ 1
Der Verein trägt den Namen " COLEO - Gemeinschaft für Coleopterologie e.V. ". Er hat seinen Sitz in Radevormwald.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Coleopterologie (Käferkunde
) . Biologie, Biodiversität, Systematik, Ökologie,
Faunistik, Arten- und Biotopschutz bilden Schwerpunkte in der Tätigkeit
des Vereins. Enge Zusammenarbeit und Unterstützung mit im Naturschutz
tätigen Vereinigungen stellen einen weiteren erheblichen Tätigkeitsbereich
des Vereins dar.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Zusammenarbeit mit Organisationen des Natur- und Umweltschutzes sowie Ausarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen zu Naturschutzproblemen, Biotoppflegemaßnahmen und Ausweisung von Naturschutzgebieten,
Förderung des wissenschaftlichen Austausches unter den Mitgliedern
und Anregungen zu koleopterologischen,
entomologischen und biotopschutzfördernden Arbeiten,
Fachliche Betreuung und Unterstützung der Mitglieder bei Anlage und Ausbau wissenschaftlicher Belegsammlungen,
Anlage einer Coleopteren-Vergleichssammlung, welche allen Mitgliedern für Weiterbildung und coleopterologische Studien jedweder Art zur Verfügung steht,
Zusammenarbeit mit entomologisch tätigen Vereinigungen im In- und Ausland,
Herausgabe fachwissenschaftlicher Publikationen,
Zusammenkünfte zu Vorträgen, Tagungen, Exkursionen und zur Weiterbildung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Der Verein kennt drei Formen der Mitgliedschaft.
Vollmitglieder sind Gründungsmitglieder und solche natürlichen
und juristischen Personen, die für die Vereinsarbeit in hohem
Maße qualifiziert sind. šber die Ernennung eines Vollmitgliedes
entscheidet der erweiterete Vorstand in geheimer Abstimmung.
Diese muß einstimmig erfolgen. Eine Erklärung für die
Ablehnung eines Antragen ist nicht notwendig. Nur Vollmitglieder können
Anträge stellen und haben auf der Mitgliederversammlung volles
Stimmrecht.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die den Vereinszweck und die Satzung des Vereins
anerkennt und den Verein bei der Erreichung seiner Ziele und Aufgaben
auf jedwede Art unterstützt. Ein förderdes Mitglied hat
auf der Mitgliederversammlung Beratungs- und Informationsrecht.
Ehrenmitglieder können Mitglieder oder außenstehende Persönlichkeiten
werden, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes, durch Austritt, durch Streichung oder Ausschluß.
Ein Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich
bis zum 30.9. des laufenden Jahres beim Vorstand
erfolgen.
Wenn ein Mitglied in der Beitragszahlung mindestens 2 Jahre im Rückstand ist, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden, wenn es den
Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder eine ehrenrührige
Handlung begangen hat. Ein Ausschluß ist insbesondere angezeigt bei
Verstößen gegen den Naturschutz (wie zum Beispiel dem gewerbemäßigen
Handel mit geschützten Insekten).
§ 5
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der Beirat.
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins.
Ihr obliegt insbesondere die Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
die Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfers, die
Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, sowie die Beschlußfassung über Anträge,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand
nach Bedarf eingerufen und betreffen ausschließlich Vollmitglieder.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Bei ordentlichen
sowie außerordentlichen
Mitgliederversammlungen hat die Einladung mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der Vollmitglieder anwesend
sind.
Jedes aktive Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
stellen. Die Anträge sind mindestens zwei
Wochen vor Versammlungstermin (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen
mindestens eine Woche vorher ) schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Leiter und den Protokollanten.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse
mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung
von Fall zu Fall.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll festgehalten.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter unterschrieben.
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein
im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleine vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Verträge, mit dem der Verein Verbindlichkeiten von über
5 000,- DM eingeht, müssen vom
Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter unterzeichnet werden.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied einsetzen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten,
die Vereinsmitglieder zu
informieren, das Vermögen zu verwalten und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung durchzuführen. Ihm obliegt die
Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Dem Vorstand assoziiert ist der Beirat. Zusammen bilden sie den " Erweiterten
Vorstand ". Der Beirat unterstützt den Vorstand
bei seinen Tätigkeiten und übernimmt wichtige Aufgaben im
Vereinsleben und der publizistischen Vereinsarbeit. Der Beirat
besteht aus dem Kassenwart und dem IT-Kommunikator.
Der Kassenwart verwaltet Ein- und Ausgaben des Vereins sowie die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Der Kassenwart legt zum Jahresabschluß eine detailierte Abrechung aller getätigten finanziellen Aktionen des Vereins vor.
Der IT-Kommunikator ist primär zuständig für die Kommunikation
im Telecom-Internet-Bereich. Er erstellt und aktualisiert die
vereinseigene Homepage und übernimmt IT-orientierte Aufgaben auch
für die Kollegen, die diese Möglichkeiten nicht haben.
Vorstand und Beirat beschließen über alle bedeutenden Vereins-
und Personalangelegenheiten. Wichtige Beschlüsse müssen mit mindestens
4 von 5 Stimmen verabschiedet werden.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Er wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Rechnungsprüfer prüft die Kassen- und Rechnungsführung
des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichtet
darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Satzung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder geändert werden. Auch eine Veränderung des Vereinszwecks kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe
des Auflösungsantrages geladen wurde.
Sofern bei einem Auflösungsbeschluß keine besonderen Liquidatoren
bestellt werden, sind der Vorstandsvorsitzende und
sein Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer die gemeinsam bestellten
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche
Entomologische Institut e.V., Schicklerstraße 5, 16202 Eberswalde,
das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Die Satzung tritt mit dem Tage der Vereinsgründung in Kraft.
Sofern zur Anerkennung als gemeinnützig und besonders förderungswürdig
vom Finanzamt Änderungen der Satzung oder falls
Änderungen der Satzung vom Registeramt verlangt werden, wird der
Vorstand ermächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern.
Radevormwald, den 21. Juni 2000
Gründungsmitglieder:
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Friedhelm Bahr, Viersen
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Hans Gräf, Solingen
........................................................ Dr. Günter G. Hoffmann, Oberhausen
........................................................ Werner Lappann, Heiligenhaus
........................................................ Dr. Klaus Renner, Bielefeld
........................................................ Siegmund Scharf, Bocholt
........................................................ Dr. Peter Stüben, Mönchengladbach
........................................................
Edmund Wenzel, Radevormwald